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Belegungsordnung

St. Peter und Paul

Pfarreiengemeinschaft Göggingen-Inningen

Büro: Bobinger Str. 59, 86199 Augsburg-Inningen

            peterundpaul.inningen@bistum-augsburg.de

Tel: 0821/ 9 69 55

Fax: 0821/ 99 57 01

 

 

Belegungsordnung für den Jugendkeller

der Pfarrei St. Peter und Paul

 

1.       Der Jugendkeller kann von Gruppenleiter/innen, Pfarrjugend-Mitgliedern und MinstrantInnen der Pfarrei St. Peter und Paul Inningen belegt werden. Privatpersonen aus der Pfarreiengemeinschaft können im Ausnahmefall auf Antrag und Genehmigung durch die ORGA-Runde und die Kirchenverwaltung (vertreten durch den Kirchenpfleger) als Mieter zugelassen werden.

2.       Die Miete beträgt 50,00 € für Privatpersonen und 20,00 € für Mitglieder der Pfarrjugend und Ministranten

 

3.       Belegungsanfragen sind mindestens 3 Wochen vor der geplanten Veranstaltung schriftlich an die Vertreter der Pfarrjugend (Michael Weser oder Sabrina Ahle) zu richten.

 

4.       Bei erfolgter Genehmigung ist ein schriftlicher Vertrag entsprechend der von der Kirchenverwaltung genehmigten Vorlage mit dem Mietinteressenten abzuschließen.

 

5.       Es gilt das Gesetz zum Schutz der Jugend in der  Öffentlichkeit in seiner jeweils gültigen Version (dieses hängt gut sichtbar im Jugendkeller aus).

 

6.       Veranstaltungen im Jugendkeller müssen spätestens um 1.00 Uhr enden. Ab 22.00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der geschlossenen Räume mit Rücksicht auf die umliegenden Anwohner nicht zulässig. Ebenso ist die Musiklautstärke so zu reduzieren, dass sie auf dem Freigelände nicht zu hören ist.

 

7.       Im ganzen Pfarr- und Jugendheim herrscht striktes Rauchverbot.

 

8.       Die Zahl von 50 anwesenden Personen darf aus Gründen des Brandschutzes nicht überschritten werden. Zuwiderhandlung hat die sofortige Beendigung der Veranstaltung durch den Vermieter zur Folge. Es wird außerdem eine Bearbeitungsgebühr von 80,00 € erhoben, bei gröberen Verstößen behält sich der Vermieter rechtliche Schritte vor.

 

9.       Auf den kirchlichen Charakter des Jugendheims ist durch den Vermieter Rücksicht zu nehmen, dies betrifft im Besonderen Veranstaltungen am Sonntag bzw. an kirchlichen Feiertagen. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Veranstaltungen an sog. „Stillen Tagen“ gelten analog.

 

10.   Die Musik- und Lichtanlage darf nur von einer dafür unterwiesenen Person bedient werden.

 

11.   Im Jugendkeller und seinen Nebenräumen darf nicht übernachtet werden.

 

12.   Motorisierte Fahrzeuge der Partyteilnehmer dürfen nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen geparkt werden.

 

13.   Die Räume sind nach der Nutzung vollständig gesäubert zurückzugeben. Dies gilt insbesondere auch für die Nebenräume wie WC, Gänge und Treppen, sowie das umliegende Pfarreigelände (siehe Checkliste)

 

Augsburg, im Januar 2013

 

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                                                                              Pfr. Nikolaus Wurzer, Kirchenverwaltungsvorstand
 

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